Zu Anlass seines 150jährigen Bestehens hat der SVSS einen Fonds eröffnet, mit dessen Mitteln die SVSS-Kantonalverbände zur Durchführung von ausserordentlichen Anlässen ermuntert und bei deren Finanzierung unterstützt werden sollen.
Die Anlässe, die einen Zuschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen direkt die Qualitätsentwicklung der Bewegungs- und Sporterziehung in der Schule oder die Bewegungsförderung im Schulalltag thematisieren.
Sie dürfen ausserdem nicht zu den regelmässigen Aktivitäten eines Kantonalverbands gehören (bspw. Weiterbildungskurse), sondern müssen hinsichtlich der Konzeption oder der Dimension den Charakter «des Speziellen» aufweisen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Fonds-Reglement, das auch als pdf-Download zur Verfügung steht.
Falls Sie Fragen haben oder weitere Auskünfte wünschen,
bitten wir Sie um Kontaktnahme mit Jonathan Badan.
Danke für Ihr Interesse und für Ihre Initiative für die Bewegung in der Schule!
Reglement für den «Jubifonds»
Art. 1 Name und Zweck
Der Schweizerische Verband für Sport in der Schule (SVSS) verwaltet einen Fonds mit dem Namen "Jubiläumsfonds", dessen Zweck es ist, Projekte zu finanzieren, die im Rahmen des Schulsports organisiert werden.
Art. 2 Ansammlung und Entnahme
Der Fonds wird durch einen jährlich vom Zentralvorstand des SVSS festgelegten Betrag sowie durch verschiedene Schenkungen von Sponsoren und Mitgliedern unterhalten. Auf schriftlichen Antrag kann ein Beitrag aus dem Fonds zur Finanzierung eines Projektes beantragt werden. Der Antrag muss über das Online-Formular vor den beiden jährlichen Fälligkeitsterminen (30. März und 30. September) eingereicht werden.
Art. 3 Genehmigung von Entnahmen
Eine Kommission, bestehend aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und den Verantwortlichen für Weiterbildung und Finanzen, berät über die Genehmigung und die Höhe der Entnahme, woraufhin sie einen Antrag an den Zentralvorstand (welcher für die endgültige Entscheidung zuständig ist) stellt.
Art. 4 Verwaltung, Kontrolle
Der Kassier/Die Kassierin des SVSS führt über das Fondsvermögen eine separate Buchhaltung, die von den Revisoren der Buchhaltung des SVSS geprüft und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird.
Art. 5 Inkrafttreten / Änderungen / Auflösung
Das Inkrafttreten dieses Reglements wird auf die Delegiertenversammlung im Jahr 2022 festgelegt. Änderungen des Reglements sowie die Auflösung des Fonds werden von der Delegiertenversammlung des SVSS beschlossen. Bei der Auflösung des Fonds werden die verbleibenden Guthaben auf die ordentliche Buchhaltung des SVSS übertragen und in den entsprechenden Konten als "ausserordentlicher Zugang" verbucht.
Augst, 14. Mai 2022
Der Schweizerische Verband für Sport in der Schule